Was ist zu beachten, wenn mein Kind zurückgestellt bzw. vorzeitig eingeschult werden soll?

Auf Antrag der Erzie­hungs­­­be­rech­tig­ten besteht die Möglich­keit der vorzei­ti­­gen Einschu­­lung oder der Zurück­stel­lung vom Schul­­be­­such. Die Schul­lei­te­rin­­nen bzw. Schul­lei­ter erteilen entspre­chende Auskunft.

Schulpflichtige Kinder, die zurückgestellt werden sollen, müssen jedoch regulär angemeldet werden und können am Einschreibtermin den Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch stellen.

Bei vorzeitiger Einschulung gilt für das Schuljahr 2023/24: Kinder, die ab dem 01. Juli 2017 geboren sind, können von ihren Eltern zur Schule angemeldet werden. Sie erhalten dann den Status eines schul­pflich­ti­­gen Kindes. Voraus­­set­­zung ist die Schul­fä­hig­keit des Kindes, die nach wie vor von der Schul­lei­tung – ggf. unter Einbe­­zie­hung eines pädago­gisch-psycho­lo­­gi­­schen Gutachtens und eines Gutachtens des Gesun­d­heits­­amts – festge­­stellt wird. Ansonsten wird das Kind vom Schul­­besuch zurückgestellt.