Was ist zu beachten, wenn mein Kind zurückgestellt bzw. vorzeitig eingeschult werden soll?
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Einschulung oder der Zurückstellung vom Schulbesuch. Die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter erteilen entsprechende Auskunft.
Schulpflichtige Kinder, die zurückgestellt werden sollen, müssen jedoch regulär angemeldet werden und können am Einschreibtermin den Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch stellen.
Bei vorzeitiger Einschulung gilt für das Schuljahr 2020/21: Kinder, die zwischen dem 01. Oktober 2014 und dem 30. Juni 2015 geboren sind, können von ihren Eltern zur Schule angemeldet werden. Sie erhalten dann den Status eines schulpflichtigen Kindes. Voraussetzung ist die Schulfähigkeit des Kindes, die nach wie vor von der Schulleitung – ggf. unter Einbeziehung eines pädagogisch-psychologischen Gutachtens und eines Gutachtens des Gesundheitsamts – festgestellt wird. Ansonsten wird das Kind vom Schulbesuch zurückgestellt.